§ 75 VGG. Aufsichtsbehörde
Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
    [1. Juni 2016]
    1§ 75. Aufsichtsbehörde. 
        
(1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt.
        (2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juni 2016: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016.