§ 83 VGG. Bekanntmachung

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[1. Juni 2016]
1§ 83. Bekanntmachung. Die Erteilung der Erlaubnis und ein unanfechtbar gewordener Widerruf der Erlaubnis sowie Anzeigen nach § 82 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2016: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016.