§ 84 VGG. Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) vom 24. Mai 2016
[1. Juni 2016]
1§ 84. Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige. [1] Wird eine Verwertungsgesellschaft ohne die erforderliche Erlaubnis oder Anzeige tätig, so kann sie die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, nicht geltend machen. [2] Das Strafantragsrecht (§ 109 des Urheberrechtsgesetzes) steht ihr nicht zu.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 2016: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2016.

Umfeld von § 84 VGG

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§ 84 VGG. Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige

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