§ 12 VStGB. Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung

Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) vom 26. Juni 2002
[3. August 2024]
1§ 12. Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung.
(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt
  • 1. Gift oder vergiftete Waffen verwendet,
  • 22. biologische oder chemische Waffen verwendet,
  • 3. Geschosse verwendet, die sich leicht im Körper des Menschen ausdehnen oder flachdrücken, insbesondere Geschosse mit einem harten Mantel, der den Kern nicht ganz umschließt oder mit Einschnitten versehen ist,
  • 34. Waffen verwendet, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können, oder
  • 45. Laserwaffen verwendet, die eigens dazu entworfen sind, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges zu verursachen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.
(2) [1] Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. [2] Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 2002: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2002.
2. 3. August 2024: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2024.
3. 3. August 2024: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2024.
4. 3. August 2024: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2024.

Umfeld von § 12 VStGB

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