§ 152 VVG. Widerruf des Versicherungsnehmers

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) vom 23. November 2007
[19. Juni 2026]
1§ 152. Widerruf des Versicherungsnehmers.
2(1) [1] Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Widerrufsfrist 30 Tage. [2] Abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 2 erlischt das Widerrufsrecht spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss. [3] § 8 Absatz 5 Satz 4 ist nicht anzuwenden.
3(2) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1
  • 1. den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und
  • 2. den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.
4(3) Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist und ist die Voraussetzung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer abweichend von § 9 Absatz 1
  • 1. den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren und
  • 2. den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 oder, wenn dies für den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das erste Jahr gezahlten Prämien zurückzugewähren.
5(4) § 9 Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.
6(5) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2008: Artt. 1, 12 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007.
2. 19. Juni 2026: Artt. 4 Nr. 6 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026.
3. 19. Juni 2026: Artt. 4 Nr. 6 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026.
4. 19. Juni 2026: Artt. 4 Nr. 6 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026.
5. 19. Juni 2026: Artt. 4 Nr. 6 Buchst. a, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026.
6. 19. Juni 2026: Artt. 4 Nr. 6 Buchst. b, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026.

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