§ 40 VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901
    [1. Januar 1902]
    1§ 40.  [1] Im Falle des § 39 verbleibt dem Verleger die Befugniß, das von ihm veröffentlichte Werk gleich jedem Dritten von neuem unverändert oder mit Änderungen zu vervielfältigen. [2] Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn nach dem Vertrage die Herstellung neuer Auflagen oder weiterer Abzüge von der Zahlung einer besonderen Vergütung abhängig ist.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1902: § 50 des Gesetzes vom 19. Juni 1901.