§ 41 VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht vom 19. Juni 1901
[1. Januar 1902]
1§ 41. Werden für eine Zeitung, eine Zeitschrift oder ein sonstiges periodisches Sammelwerk Beiträge zur Veröffentlichung angenommen, so finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 42 bis 46 ein Anderes ergiebt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1902: § 50 des Gesetzes vom 19. Juni 1901.