§ 131 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[11. August 1993–1. Januar 1997]
1§ 131.
(1) [1] Für besondere Rechtsgebiete kann durch Bundesgesetz die Berufung von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht werden. [2] Soweit die Berufung nicht durch Bundesgesetz beschränkt ist, kann sie auch durch Landesgesetz für einzelne Rechtsgebiete des Landesrechts beschränkt werden. [3] Die Beschränkung der Berufung ist nur einmal für die Dauer von höchstens fünf Jahren zulässig.
2(2) [1] Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
  • 1. bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, eintausend Deutsche Mark oder
  • 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden zehntausend Deutsche Mark
nicht übersteigt.
[2] Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
3(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Berufung nur zuzulassen, wenn
  • 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  • 42. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  • 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
5(4) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
6(5) [1] Die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. [3] Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen. [4] Sie soll die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
7(6) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
8(7) [1] Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß. [2] Der Beschluß bedarf keiner Begründung. [3] Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
9(8) [1] Wird der Beschwerde abgeholfen oder läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. [2] Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
2. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
3. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
4. 11. August 1993: Artt. 5, 10 des Gesetzes vom 2. August 1993.
5. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
6. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
7. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
8. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
9. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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