§ 131 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[11. August 1993–1. Januar 1997]
1§ 131.
(1) [1] Für besondere Rechtsgebiete kann durch Bundesgesetz die Berufung von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht werden. [2] Soweit die Berufung nicht durch Bundesgesetz beschränkt ist, kann sie auch durch Landesgesetz für einzelne Rechtsgebiete des Landesrechts beschränkt werden. [3] Die Beschränkung der Berufung ist nur einmal für die Dauer von höchstens fünf Jahren zulässig.
2(2) [1] Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1. bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, eintausend Deutsche Mark oder
- 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden zehntausend Deutsche Mark
3(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Berufung nur zuzulassen, wenn
- 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
- 42. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
- 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
6(5) [1] Die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. [3] Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen. [4] Sie soll die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
- 2. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 3. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 4. 11. August 1993: Artt. 5, 10 des Gesetzes vom 2. August 1993.
- 5. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 6. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 7. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 8. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
- 9. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.