§ 131 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[11. August 1993][1. Januar 1991]
§ 131 § 131
(1) [1] Für besondere Rechtsgebiete kann durch Bundesgesetz die Berufung von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht werden. [2] Soweit die Berufung nicht durch Bundesgesetz beschränkt ist, kann sie auch durch Landesgesetz für einzelne Rechtsgebiete des Landesrechts beschränkt werden. [3] Die Beschränkung der Berufung ist nur einmal für die Dauer von höchstens fünf Jahren zulässig. (1) [1] Für besondere Rechtsgebiete kann durch Bundesgesetz die Berufung von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht werden. [2] Soweit die Berufung nicht durch Bundesgesetz beschränkt ist, kann sie auch durch Landesgesetz für einzelne Rechtsgebiete des Landesrechts beschränkt werden. [3] Die Beschränkung der Berufung ist nur einmal für die Dauer von höchstens fünf Jahren zulässig.
(2) [1] Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes (2) [1] Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, eintausend Deutsche Mark oder 1. bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, eintausend Deutsche Mark oder
2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden zehntausend Deutsche Mark 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden zehntausend Deutsche Mark
nicht übersteigt. [2] Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. nicht übersteigt. [2] Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Berufung nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(4) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. (4) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) [1] Die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. [3] Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen. [4] Sie soll die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. (5) [1] Die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. [3] Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen. [4] Sie soll die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(6) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. (6) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(7) [1] Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß. [2] Der Beschluß bedarf keiner Begründung. [3] Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig. (7) [1] Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß. [2] Der Beschluß bedarf keiner Begründung. [3] Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) [1] Wird der Beschwerde abgeholfen oder läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. [2] Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen. (8) [1] Wird der Beschwerde abgeholfen oder läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. [2] Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
[1. Januar 1991–11. August 1993]
1§ 131.
(1) [1] Für besondere Rechtsgebiete kann durch Bundesgesetz die Berufung von einer besonderen Zulassung abhängig gemacht werden. [2] Soweit die Berufung nicht durch Bundesgesetz beschränkt ist, kann sie auch durch Landesgesetz für einzelne Rechtsgebiete des Landesrechts beschränkt werden. [3] Die Beschränkung der Berufung ist nur einmal für die Dauer von höchstens fünf Jahren zulässig.
2(2) [1] Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
  • 1. bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, eintausend Deutsche Mark oder
  • 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden zehntausend Deutsche Mark
nicht übersteigt.
[2] Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
3(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Berufung nur zuzulassen, wenn
  • 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
  • 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  • 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
4(4) Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
5(5) [1] Die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Berufung eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. [3] Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen. [4] Sie soll die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
6(6) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
7(7) [1] Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluß. [2] Der Beschluß bedarf keiner Begründung. [3] Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
8(8) [1] Wird der Beschwerde abgeholfen oder läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. [2] Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
2. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
3. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
4. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
5. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
6. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
7. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.
8. 1. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 31, 23 des Ersten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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