§ 139 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. April 1960–1. Januar 1991]
1§ 139.
(1) [1] Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 5 oder § 135) schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. [2] Die Frist für die Revisionsbegründung kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag durch den Vorsitzenden verlängert werden.
(2) [1] Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. [2] Die Revisionsbegründung oder die Revision müssen einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
(3) Das Gericht, bei dem die Revision eingelegt oder die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben worden ist, legt die Revisions- oder Beschwerdeschrift dem Bundesverwaltungsgericht mit den Akten vor.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.

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