§ 158 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Januar 1991][1. Oktober 1967]
§ 158 § 158
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist vorbehaltlich des Absatzes 2 unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar. (2) In dem Fall des § 156 kann die Entscheidung über den Kostenpunkt selbständig nach § 146 angefochten werden.
[1. Oktober 1967–1. Januar 1991]
1§ 158.
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist vorbehaltlich des Absatzes 2 unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
2(2) In dem Fall des § 156 kann die Entscheidung über den Kostenpunkt selbständig nach § 146 angefochten werden.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
2. 1. Oktober 1967: Artt. II § 8 Nr. 4, VII S. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1967.

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