§ 158 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[1. Oktober 1967] | [1. April 1960] |
---|---|
§ 158 | § 158 |
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist vorbehaltlich des Absatzes 2 unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. | (1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist vorbehaltlich des Absatzes 2 unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. |
(2) In dem Fall des § 156 kann die Entscheidung über den Kostenpunkt selbständig nach § 146 angefochten werden. | (2) In den Fällen der §§ 156, 157 kann die Entscheidung über den Kostenpunkt selbständig nach § 146 angefochten werden. |
[1. April 1960–1. Oktober 1967]
1§ 158.
(1) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist vorbehaltlich des Absatzes 2 unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(2) In den Fällen der §§ 156, 157 kann die Entscheidung über den Kostenpunkt selbständig nach § 146 angefochten werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.