§ 18 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[24. Oktober 2015]
1§ 18. Zur Deckung eines nur vorübergehenden Personalbedarfs kann ein Beamter auf Lebenszeit mit der Befähigung zum Richteramt für die Dauer von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer seines Hauptamts, zum Richter auf Zeit ernannt werden. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 24. Oktober 2015: Artt. 7 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015.

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