§ 9 VwGO

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21. Januar 1960
[21. März 2023]
1§ 9.
2(1) Das Oberverwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten und aus den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet.
3(3) [1] Die Senate des Oberverwaltungsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Richtern; die Landesgesetzgebung kann vorsehen, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern entscheiden, von denen zwei auch ehrenamtliche Richter sein können. [2] Für die Fälle des § 48 Abs. 1 kann auch vorgesehen werden, daß die Senate in der Besetzung von fünf Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden. 4[3] Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 gelten nicht für die Fälle des § 99 Abs. 2.
5(4) [1] In Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 kann der Senat den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
  • 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
  • 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
[2] § 6 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. April 1960: § 195 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 21. Januar 1960.
2. 1. Oktober 1972: Artt. V Nr. 5 Buchst. a, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetz vom 26. Mai 1972.
3. 1. März 1993: Artt. 9 Nr. 3 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
4. 1. Januar 2002: Artt. 1 Nr. 3, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
5. 21. März 2023: Artt. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. März 2023.

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