§ 2 VwVfG. Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[1. September 2009] | [1. Februar 2003] |
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§ 2. Ausnahmen vom Anwendungsbereich | § 2. Ausnahmen vom Anwendungsbereich |
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. | (1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. |
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für | (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für |
1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, | 1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, |
2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, | 2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, |
3. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, | 3. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, |
4. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, | 4. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, |
5. das Recht des Lastenausgleichs, | 5. das Recht des Lastenausgleichs, |
6. das Recht der Wiedergutmachung. | 6. das Recht der Wiedergutmachung. |
(3) Für die Tätigkeit | (3) Für die Tätigkeit |
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; | 1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt; |
2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; | 2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; |
3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht[.] | 3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht[.] |
4. (weggefallen) | 4. (weggefallen) |
[1. Februar 2003–1. September 2009]
1§ 2. Ausnahmen vom Anwendungsbereich.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
- 2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
- 23. Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
- 34. Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch,
- 5. das Recht des Lastenausgleichs,
- 6. das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;
- 42. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
- 53. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht[.]
- 64. (weggefallen)
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.
- 2. 1. November 1998: Artt. 14, 30 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998.
- 3. 21. Mai 1996: Artt. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Mai 1996.
- 4. 1. Februar 2003: Artt. 1 Nr. 3, 74 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. August 2002.
- 5. 1. Januar 1995: Artt. 12 Abs. 5, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. September 1994.
- 6. 1. Januar 1995: Artt. 12 Abs. 5, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. September 1994.