§ 2 VwVfG. Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[1. Januar 1995][1. Januar 1977]
§ 2. Ausnahmen vom Anwendungsbereich § 2. Ausnahmen vom Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. (1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, 1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, 2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
3. Verfahren vor dem Deutschen Patentamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, 3. Verfahren vor dem Deutschen Patentamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
4. die in § 51 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Angelegenheiten sowie das Recht der Ausbildungsförderung, das Schwerbeschädigtenrecht, das Wohngeldrecht und das Recht der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge, 4. die in § 51 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Angelegenheiten sowie das Recht der Ausbildungsförderung, das Schwerbeschädigtenrecht, das Wohngeldrecht und das Recht der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge,
5. das Recht des Lastenausgleichs, 5. das Recht des Lastenausgleichs,
6. das Recht der Wiedergutmachung. 6. das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit (3) Für die Tätigkeit
1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt; 1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;
2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; 2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht[.] 3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht;
4. (weggefallen) 4. der Behörden der Deutschen Bundespost im Rahmen der Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens gilt dieses Gesetz nicht.
[1. Januar 1977–1. Januar 1995]
1§ 2. Ausnahmen vom Anwendungsbereich.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
  • 1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung,
  • 2. die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts,
  • 3. Verfahren vor dem Deutschen Patentamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen,
  • 4. die in § 51 des Sozialgerichtsgesetzes bezeichneten Angelegenheiten sowie das Recht der Ausbildungsförderung, das Schwerbeschädigtenrecht, das Wohngeldrecht und das Recht der Sozialhilfe, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge,
  • 5. das Recht des Lastenausgleichs,
  • 6. das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
  • 1. der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt;
  • 2. der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96;
  • 3. der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht;
  • 4. der Behörden der Deutschen Bundespost im Rahmen der Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens gilt dieses Gesetz nicht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: § 103 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1976.

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