§ 27b VwVfG. Auslegung von Dokumenten

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[29. Juli 2026][1. Januar 2024]
§ 27b. Auslegung von Dokumenten § 27b. Zugänglichmachung auszulegender Dokumente
(1) [1] Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, erfolgt sie dadurch, dass die Dokumente (1) [1] Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werden
über eine Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers 1. auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und
veröffentlicht werden. [2] Ist eine Veröffentlichung im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, bestimmt die Behörde eine andere Art der Auslegung. 2. auf mindestens eine andere Weise. [2] Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, so wird die angeordnete Auslegung zur Einsicht durch die andere Zugangsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 2 bewirkt.
(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben (2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben
1. der Zeitraum der Auslegung, 1. der Zeitraum der Auslegung,
2. die Internetseite, über die die Veröffentlichung erfolgt, sowie 2. die Internetseite, auf der die Zugänglichmachung erfolgt, sowie
3. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 statt der Angaben nach Nummer 2 die Art und der Ort der anderen Auslegung. 3. Art und Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.
(3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden. (3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.
(4) Sind in den Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet, (4) Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,
1. diese Geheimnisse zu kennzeichnen und 1. diese Geheimnisse zu kennzeichnen und
2. der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt. 2. der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.
[1. Januar 2024–29. Juli 2026]
1§ 27b. Zugänglichmachung auszulegender Dokumente.
(1) [1] Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werden
  • 1. auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und
  • 2. auf mindestens eine andere Weise.
[2] Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, so wird die angeordnete Auslegung zur Einsicht durch die andere Zugangsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 2 bewirkt.
(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben
  • 1. der Zeitraum der Auslegung,
  • 2. die Internetseite, auf der die Zugänglichmachung erfolgt, sowie
  • 3. Art und Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.
(3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.
(4) Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse nach § 30 enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,
  • 1. diese Geheimnisse zu kennzeichnen und
  • 2. der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 3, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023.