§ 50 VwVfG. Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[14. August 1998]
1§ 50. Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren. § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.
Anmerkungen:
1. 14. August 1998: Artt. 1 Nr. 5, 3 des Gesetzes vom 6. August 1998.

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