§ 71d VwVfG. Gegenseitige Unterstützung

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[18. Dezember 2008]
1§ 71d. Gegenseitige Unterstützung. [1] Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zuständigen Behörden sind hierbei zu unterstützen. [2] Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.
Anmerkungen:
1. 18. Dezember 2008: Artt. 1 Nr. 7, 11 S. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008.

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