§ 73c VwVfG. Planänderung im Verfahren

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[29. Juli 2026]
1§ 73c. Planänderung im Verfahren.
(1) [1] Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu elektronischen Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. [2] Diese Mitteilung hat elektronisch zu erfolgen, soweit entsprechende Adressen bekannt sind. [3] § 73 Absatz 2 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, gelten die §§ 73 bis 73b mit der Maßgabe, dass von einer Erörterung oder deren Ersatz durch digitale Formate im Sinne des § 73b abgesehen werden soll.
Anmerkungen:
1. 29. Juli 2026: Artt. 11 Nr. 8, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2026.

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