§ 73d VwVfG. Projektmanager

Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[29. Juli 2026]
1§ 73d. Projektmanager. [1] Die Planfeststellungsbehörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere
  • 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
  • 2. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
  • 3. der Fristenkontrolle,
  • 4. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
  • 5. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
  • 6. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
  • 7. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
  • 8. der Leitung eines Erörterungstermins,
  • 9. dem Entwurf von Entscheidungen,
  • 10. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren.
[2] Die Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung verbleibt bei der Planfeststellungsbehörde.
Anmerkungen:
1. 29. Juli 2026: Artt. 11 Nr. 8a, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2026.