§ 73d VwVfG. Projektmanager
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25. Mai 1976
[29. Juli 2026]
1§ 73d. Projektmanager. [1] Die Planfeststellungsbehörde kann auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen, insbesondere
- 1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
- 3. der Fristenkontrolle,
- 4. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 5. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,
- 6. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 7. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
- 8. der Leitung eines Erörterungstermins,
- 9. dem Entwurf von Entscheidungen,
- 10. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juli 2026: Artt. 11 Nr. 8a, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2026.