§ 7 VwZG. Zustellung an Bevollmächtigte
Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) vom 12. August 2005
[1. Januar 2024]
1§ 7. Zustellung an Bevollmächtigte.
(1) [1] Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. [2] Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. [3] Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Februar 2006: Artt. 1, 4 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 12. August 2005.
- 2. 1. Januar 2024: Artt. 34 Abs. 5, 36 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.