§ 24 WEG. Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Dezember 2020]
1§ 24. Einberufung, Vorsitz, Niederschrift.
(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahre einberufen.
2(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muß von dem Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen dann einberufen werden, wenn dies in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.
3(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, dessen Vertreter oder einen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen werden.
4(4) 5[1] Die Einberufung erfolgt in Textform. 6[2] Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens drei Wochen betragen.
7(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter.
8(6) 9[1] Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. [2] Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. 10[3] (weggefallen)
11(7) [1] Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. [2] Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut
- 1. der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
- 2. der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und
- 3. der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit gemäß § 43 mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien,
- Anmerkungen:
- 1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951, Artt. 1 Nr. 1, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
- 2. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
- 3. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
- 4. 1. Oktober 1973: Artt. 1 Nr. 4 S. 2, 3 § 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1973.
- 5. 1. August 2001: Artt. 20, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.
- 6. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. c, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
- 7. 1. Oktober 1973: Artt. 1 Nr. 4 S. 2, 3 § 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1973.
- 8. 1. Oktober 1973: Artt. 1 Nr. 4 S. 2, 3 § 5 des Gesetzes vom 30. Juli 1973.
- 9. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
- 10. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.
- 11. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007.
- 12. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007.