§ 44 WEG. Beschlussklagen

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Dezember 2020]
1§ 44. Beschlussklagen.
(1) [1] Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage) oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). [2] Unterbleibt eine notwendige Beschlussfassung, kann das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers den Beschluss fassen (Beschlussersetzungsklage).
(2) [1] Die Klagen sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. [2] Der Verwalter hat den Wohnungseigentümern die Erhebung einer Klage unverzüglich bekannt zu machen. [3] Mehrere Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(3) Das Urteil wirkt für und gegen alle Wohnungseigentümer, auch wenn sie nicht Partei sind.
(4) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten gelten nur dann als notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 der Zivilprozessordnung, wenn die Nebenintervention geboten war.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 2020: Artt. 1 Nr. 32, 18 S. 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020.

Umfeld von § 44 WEG

§ 43 WEG. Zuständigkeit

§ 44 WEG. Beschlussklagen

§ 45 WEG. Fristen der Anfechtungsklage