§ 49 WEG. Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[1. Juli 2007–1. Dezember 2020]
1§ 49. Kostenentscheidung.
(1) Wird gemäß § 21 Abs. 8 nach billigem Ermessen entschieden, so können auch die Prozesskosten nach billigem Ermessen verteilt werden.
(2) Dem Verwalter können Prozesskosten auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreits ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 19, 4 S. 2 des Gesetzes vom 26. März 2007.

Umfeld von § 49 WEG

§ 48 WEG. Übergangsvorschriften

§ 49 WEG. Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse

§ 50 WEG