§ 49 WEG. Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse

Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) vom 15. März 1951
[20. März 1951–1. Juli 2007]
1§ 49. Rechtsanwaltsgebühren.
(1) Die für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vorschriften der Gebührenordnung für Rechtsanwälte sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Beschwerdeverfahren erhält der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug.
(3) Die Gebühren bemessen sich nach dem für die Berechnung der Gerichtsgebühren maßgebenden Geschäftswert.
Anmerkungen:
1. 20. März 1951: § 64 des Gesetzes vom 15. März 1951.

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