§ 100 WpHG. Verbotene Finanztermingeschäfte

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[3. Januar 2018]
1§ 100. Verbotene Finanztermingeschäfte.
(1) Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 15 kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist.
(2) [1] Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes Finanztermingeschäft), ist nichtig. [2] Satz 1 gilt entsprechend für
  • 1. die Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes Finanztermingeschäft,
  • 2. eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis,
  • 3. die Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften,
  • 4. Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften.
Anmerkungen:
1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 103, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.