§ 103 WpHG. Versagung der Erlaubnis

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[3. Januar 2018]
1§ 103. Versagung der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
  • 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist,
  • 2. Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 des Börsengesetzes erfüllen,
  • 3. die Überwachung des Marktes oder der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder
  • 4. der Informationsaustausch mit den für die Überwachung des Marktes zuständigen Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint.
Anmerkungen:
1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 108, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.

Umfeld von § 103 WpHG

§ 102 WpHG. Erlaubnis; Verordnungsermächtigung

§ 103 WpHG. Versagung der Erlaubnis

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