§ 109a WpHG. Informationsaustausch, Befreiung von Verschwiegenheitspflichten

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Januar 2022]
1§ 109a. Informationsaustausch, Befreiung von Verschwiegenheitspflichten.
(1) [1] Soweit
  • 1. der Bundesanstalt,
  • 2. der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle,
  • 3. dem Bundesministerium der Finanzen,
  • 4. dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder
  • 5. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben Informationen, Tatsachen oder Bewertungen bekannt werden, die von der Bundesanstalt durchgeführte Prüfungen oder die Rechnungslegung von nach § 106 zu prüfenden Unternehmen betreffen, dürfen die genannten Behörden und Stellen diese Informationen untereinander austauschen und im dazu erforderlichen Umfang auch personenbezogene Daten untereinander offenlegen.
[2] Die empfangende Behörde oder Stelle darf ihr nach Satz 1 übermittelte personenbezogene Daten speichern und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Im Rahmen eines Informationsaustauschs nach Absatz 1 unterliegen die austauschenden Stellen untereinander keinen gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 10, 27 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.

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