§ 110 WpHG. Mitteilungen an andere Stellen
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Januar 2022]
1§ 110. Mitteilungen an andere Stellen.
(1) [1] Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungslegung eines Unternehmens begründen, der für die Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen. 2[2] Sie darf diesen Behörden personenbezogene Daten der betroffenen Personen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, übermitteln. 3[3] Die Befugnisse der Bundesanstalt nach § 107 bleiben von Maßnahmen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden unberührt, soweit dies zur Prüfung der Rechnungslegung erforderlich ist und soweit eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu besorgen ist. 4[4] Vor Ausübung der Befugnisse nach § 107 setzt die Bundesanstalt die zuständige Strafverfolgungsbehörde in Kenntnis und stellt Einvernehmen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 her.
(2) 5[1] Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen lassen oder konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften begründen, übermittelt die Bundesanstalt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. [2] Tatsachen, die auf das Vorliegen eines Verstoßes des Unternehmens gegen börsenrechtliche Vorschriften schließen lassen, übermittelt sie der zuständigen Börsenaufsichtsbehörde. [3] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 115, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 2. 26. November 2019: Artt. 58 Nr. 5, 155 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2019.
- 3. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 27 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 4. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 27 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 5. 1. Januar 2022: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. b, 27 Abs. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.