§ 122 WpHG. Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[28. Dezember 2020]
1§ 122. Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen.
(1) 2[1] Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesanstalt über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 119 betrifft. [2] Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt, können fachkundige Angehörige der Bundesanstalt herangezogen werden. [3] Der Bundesanstalt sind die Anklageschrift, der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und die Einstellung des Verfahrens mitzuteilen. 3[4] Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt zuvor anzuhören.
4(2) Das Gericht teilt der Bundesanstalt in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 119 betrifft, den Termin der Hauptverhandlung und die Entscheidung, mit der das Verfahren abgeschlossen wird, mit.
(3) Der Bundesanstalt ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, sofern nicht schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen gefährdet wird.
(4) 5[1] In Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder deren gesetzliche Vertreter oder persönlich haftende Gesellschafter wegen Straftaten zum Nachteil von Kunden bei oder im Zusammenhang mit dem Betrieb des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 119 zum Gegenstand haben, sind im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt
  • 1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
  • 2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
  • 3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung
zu übermitteln; ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
[2] In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
(5) 6[1] Werden sonst in einem Strafverfahren Tatsachen bekannt, die auf Missstände in dem Geschäftsbetrieb eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens hindeuten, soll das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde diese Tatsachen ebenfalls mitteilen, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen. [2] Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
Anmerkungen:
1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 125, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
2. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 125, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
3. 21. Juli 2019: Artt. 3 Nr. 12, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019.
4. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 125, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
5. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 125, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
6. 28. Dezember 2020: Artt. 8 Abs. 1 Nr. 4, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020.

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