§ 15b WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[20. Januar 2007–2. Juli 2016]
1§ 15b. Führung von Insiderverzeichnissen.
(1) 2[1] Emittenten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 und in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnde Personen haben Verzeichnisse über solche Personen zu führen, die für sie tätig sind und bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben. [2] Die nach Satz 1 Verpflichteten müssen diese Verzeichnisse unverzüglich aktualisieren und der Bundesanstalt auf Verlangen übermitteln. [3] Die in den Verzeichnissen geführten Personen sind durch die Emittenten über die rechtlichen Pflichten, die sich aus dem Zugang zu Insiderinformationen ergeben, sowie über die Rechtsfolgen von Verstößen aufzuklären. [4] Als im Auftrag oder für Rechnung des Emittenten handelnde Personen gelten nicht die in § 323 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen.
(2) [1] Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
  • 1. Umfang und Form der Verzeichnisse,
  • 2. die in den Verzeichnissen enthaltenen Daten,
  • 3. die Aktualisierung und die Datenpflege bezüglich der Verzeichnisse,
  • 4. den Zeitraum, über den die Verzeichnisse aufbewahrt werden müssen und
  • 5. Fristen für die Vernichtung der Verzeichnisse.
[2] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
Anmerkungen:
1. 30. Oktober 2004: Artt. 1 Nr. 5, 6 S. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004.
2. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 8, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.

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