§ 16 WpHG. Wertpapierrat

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[3. Januar 2018]
1§ 16. Wertpapierrat.
(1) [1] Bei der Bundesanstalt wird ein Wertpapierrat gebildet. [2] Er besteht aus Vertretern der Länder. [3] Die Mitgliedschaft ist nicht personengebunden. [4] Jedes Land entsendet einen Vertreter. [5] An den Sitzungen können Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz und für Verbraucherschutz und für Wirtschaft und Energie sowie der Deutschen Bundesbank teilnehmen. [6] Der Wertpapierrat kann Sachverständige insbesondere aus dem Bereich der Börsen, der Marktteilnehmer, der Wirtschaft und der Wissenschaft anhören. [7] Der Wertpapierrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) [1] Der Wertpapierrat wirkt bei der Aufsicht mit. [2] Er berät die Bundesanstalt, insbesondere
  • 1. bei dem Erlass von Rechtsverordnungen und der Aufstellung von Richtlinien für die Aufsichtstätigkeit der Bundesanstalt,
  • 2. hinsichtlich der Auswirkungen von Aufsichtsfragen auf die Börsen- und Marktstrukturen sowie den Wettbewerb im Handel mit Finanzinstrumenten,
  • 3. bei der Abgrenzung von Zuständigkeiten zwischen der Bundesanstalt und den Börsenaufsichtsbehörden sowie bei Fragen der Zusammenarbeit.
[3] Der Wertpapierrat kann bei der Bundesanstalt Vorschläge zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen. [4] Die Bundesanstalt berichtet dem Wertpapierrat mindestens einmal jährlich über die Aufsichtstätigkeit, die Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis sowie über die internationale Zusammenarbeit.
(3) [1] Der Wertpapierrat wird mindestens einmal jährlich vom Präsidenten der Bundesanstalt einberufen. [2] Er ist ferner auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen. [3] Jedes Mitglied hat das Recht, Beratungsvorschläge einzubringen.
Anmerkungen:
1. 3. Januar 2018: Artt. 3 Nr. 14, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.

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