§ 17 WpHG. Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Juli 2002][1. Mai 2002]
§ 17. Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten § 17. Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
(1) Die Bundesanstalt darf ihr nach § 16 Abs. 2 Satz 3, § 16a Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder § 20b Abs. 2 Satz 2 oder 3 mitgeteilte personenbezogene Daten nur für Zwecke der Prüfung, ob ein Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 oder nach § 20a vorliegt, und der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 19 speichern, verändern und nutzen. (1) Die Bundesanstalt darf ihr nach § 16 Abs. 2 Satz 3 oder § 16a Abs. 2 Satz 1 oder 3 mitgeteilte personenbezogene Daten nur für Zwecke der Prüfung, ob ein Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 vorliegt, und der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 19 speichern, verändern und nutzen.
(2) Personenbezogene Daten, die für Prüfungen oder zur Erfüllung eines Auskunftsersuchens einer zuständigen Stelle eines anderen Staates nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. (2) Personenbezogene Daten, die für Prüfungen oder zur Erfüllung eines Auskunftsersuchens einer zuständigen Stelle eines anderen Staates nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen.
[1. Mai 2002–1. Juli 2002]
1§ 17. Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.
2(1) Die Bundesanstalt darf ihr nach § 16 Abs. 2 Satz 3 oder § 16a Abs. 2 Satz 1 oder 3 mitgeteilte personenbezogene Daten nur für Zwecke der Prüfung, ob ein Verstoß gegen ein Verbot nach § 14 vorliegt, und der internationalen Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 19 speichern, verändern und nutzen.
(2) Personenbezogene Daten, die für Prüfungen oder zur Erfüllung eines Auskunftsersuchens einer zuständigen Stelle eines anderen Staates nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1994.
2. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 14, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.

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