§ 20b WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Juli 2002–30. Oktober 2004]
1§ 20b. Überwachung.
(1) Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung des Verbots nach § 20a.
(2) [1] Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Verbot nach § 20a, kann sie von den Beteiligten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, die für die Überwachung der Einhaltung des Verbots erforderlich sind. [2] Sie kann von den Beteiligten insbesondere die Angabe der Bestandsveränderungen in den Vermögenswerten im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 2 sowie der Identität weiterer Beteiligter, insbesondere der Auftraggeber und der aus den Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen, verlangen. [3] Die Befugnisse nach den Sätzen 1 und 2 stehen der Bundesanstalt auch gegenüber Beteiligten zu, deren Identität nach Satz 2 mitgeteilt worden ist.
(3) [1] Während der üblichen Arbeitszeit ist Bediensteten der Bundesanstalt und den von ihr beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume der Beteiligten zu gestatten. [2] Das Betreten außerhalb dieser Zeit, oder wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung befinden, ist ohne Einverständnis nur zulässig und insoweit zu dulden, wenn dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und bei diesem Beteiligten Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Verbot nach § 20a vorliegen. [3] Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Handelt es sich bei einem Beteiligten um ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder ein Unternehmen mit Sitz im Inland, das an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen ist, darf der Beteiligte die Auftraggeber oder die berechtigten oder verpflichteten Personen oder Unternehmen nicht von einem Auskunftsverlangen nach Absatz 2 oder einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.
(6) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
(7) [1] § 16 Abs. 6 ist anzuwenden. [2] § 18 Satz 2, §§ 19 und 20 gelten für das Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 13, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.

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