§ 22 WpHG. Meldepflichten
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[26. November 2015–3. Januar 2018]
1§ 22. Zurechnung von Stimmrechten.
(1) 2[1] Für die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 und 1a stehen den Stimmrechten des Meldepflichtigen Stimmrechte aus Aktien des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, gleich,
- 1. die einem Tochterunternehmen des Meldepflichtigen gehören,
- 2. die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung des Meldepflichtigen gehalten werden,
- 3. die der Meldepflichtige einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, es sei denn, der Dritte ist zur Ausübung der Stimmrechte aus diesen Aktien befugt und bekundet die Absicht, die Stimmrechte unabhängig von den Weisungen des Meldepflichtigen auszuüben,
- 4. an denen zugunsten des Meldepflichtigen ein Nießbrauch bestellt ist,
- 5. die der Meldepflichtige durch eine Willenserklärung erwerben kann,
- 36. die dem Meldepflichtigen anvertraut sind oder aus denen er die Stimmrechte als Bevollmächtigter ausüben kann, sofern er die Stimmrechte aus diesen Aktien nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen des Aktionärs vorliegen,
- 47. aus denen der Meldepflichtige die Stimmrechte ausüben kann auf Grund einer Vereinbarung, die eine zeitweilige Übertragung der Stimmrechte ohne die damit verbundenen Aktien gegen Gegenleistung vorsieht,
- 58. die bei dem Meldepflichtigen als Sicherheit verwahrt werden, sofern der Meldepflichtige die Stimmrechte hält und die Absicht bekundet, diese Stimmrechte auszuüben.
7(2) [1] Dem Meldepflichtigen werden auch Stimmrechte eines Dritten aus Aktien des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, in voller Höhe zugerechnet, mit dem der Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen sein Verhalten in Bezug auf diesen Emittenten auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt; ausgenommen sind Vereinbarungen in Einzelfällen. [2] Ein abgestimmtes Verhalten setzt voraus, dass der Meldepflichtige oder sein Tochterunternehmen und der Dritte sich über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung des Emittenten in sonstiger Weise zusammenwirken. [3] Für die Berechnung des Stimmrechtsanteils des Dritten gilt Absatz 1 entsprechend.
8(3) [1] Wird eine Vollmacht im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 nur zur Ausübung der Stimmrechte für eine Hauptversammlung erteilt, ist es für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 21 Abs. 1 und 1a in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 ausreichend, wenn die Mitteilung lediglich bei Erteilung der Vollmacht abgegeben wird. [2] Die Mitteilung muss die Angabe enthalten, wann die Hauptversammlung stattfindet und wie hoch nach Erlöschen der Vollmacht oder des Ausübungsermessens der Stimmrechtsanteil sein wird, der dem Bevollmächtigten zugerechnet wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Nr. 2, 12 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001.
- 2. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
- 3. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. aaa, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.
- 4. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.
- 5. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. aa Dreifachbuchst. bbb, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.
- 6. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.
- 7. 19. August 2008: Artt. 1 Nr. 2, 12 S. 3 des Gesetzes vom 12. August 2008.
- 8. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, Buchst. c, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.