§ 27 WpHG. Aufzeichnungspflichten

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Mai 2002][1. April 1998]
§ 27. Nachweis mitgeteilter Beteiligungen § 27. Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
Wer eine Mitteilung nach § 21 Abs. 1 oder 1a abgegeben hat, muß auf Verlangen der Bundesanstalt oder der börsennotierten Gesellschaft das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen. Wer eine Mitteilung nach § 21 Abs. 1 oder 1a abgegeben hat, muß auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes oder der börsennotierten Gesellschaft das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.
[1. April 1998–1. Mai 2002]
1§ 27. Nachweis mitgeteilter Beteiligungen. Wer eine Mitteilung nach § 21 Abs. 1 oder 1a abgegeben hat, muß auf Verlangen des Bundesaufsichtsamtes oder der börsennotierten Gesellschaft das Bestehen der mitgeteilten Beteiligung nachweisen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1998: Artt. 3 Nr. 15, 30 S. 1 des Gesetzes vom 24. März 1998.

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