§ 29 WpHG. Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. April 2012][30. Oktober 2004]
§ 29. Richtlinien der Bundesanstalt § 29. Richtlinien der Bundesanstalt
[1] Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 gegeben sind. [2] Die Richtlinien sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. [1] Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 gegeben sind. [2] Die Richtlinien sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
[30. Oktober 2004–1. April 2012]
1§ 29. Richtlinien der Bundesanstalt. [1] Die Bundesanstalt kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Voraussetzungen für einen mitteilungspflichtigen Vorgang oder eine Befreiung von den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 gegeben sind. [2] Die Richtlinien sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Anmerkungen:
1. 30. Oktober 2004: Artt. 1 Nr. 9, 6 S. 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004.

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