§ 29a WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[26. November 2015–3. Januar 2018]
1§ 29a. 2Befreiungen; Verordnungsermächtigung.
3(1) [1] Die Bundesanstalt kann Inlandsemittenten mit Sitz in einem Drittstaat von den Pflichten nach § 26 Abs. 1 und § 26a freistellen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen. [2] Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung. 4[3] Satz 1 gilt nicht für Pflichten dieser Emittenten nach § 26 Absatz 1 und § 26a auf Grund von Mitteilungen nach § 25a.
(2) [1] Emittenten, denen die Bundesanstalt eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt hat, müssen Informationen über Umstände, die denen des § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 26a entsprechen und die nach den gleichwertigen Regeln eines Drittstaates der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind, in der in § 26 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, geregelten Weise veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitteilen. [2] Die Informationen sind außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln.
5(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates und die Freistellung von Emittenten nach Absatz 1 zu erlassen.
Anmerkungen:
1. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 17, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
2. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.
3. 1. Januar 2012: Artt. 2 Nr. 5, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011.
4. 1. Februar 2012: Artt. 1 Nr. 5, 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. April 2011.
5. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, Buchst. c, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.