§ 30 WpHG. Überwachung des Clearings von OTC-Derivaten und Aufsicht über Transaktionsregister

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Januar 2004–30. Oktober 2004]
1§ 30. 2Zusammenarbeit mit [den] zuständigen Stellen im Ausland.
3(1) Die Bundesanstalt arbeitet mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie in den Fällen der Nummern 1, 3a und 4 auch mit den entsprechenden Stellen von Drittstaaten zusammen, um insbesondere darauf hinzuwirken, daß
  • 1. Meldepflichtige mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem dieser Staaten ihre Mitteilungspflichten ordnungsmäßig erfüllen,
  • 2. börsennotierte Gesellschaften ihre Veröffentlichungspflicht nach § 25 Abs. 2 ordnungsmäßig erfüllen,
  • 43. die nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Staat Meldepflichtigen mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ihre Mitteilungspflichten ordnungsmäßig erfüllen,
  • 53a. die nach den entsprechenden Vorschriften eines Drittstaates in diesem Staat Meldepflichtigen mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ihre Mitteilungspflichten ordnungsmäßig erfüllen,
  • 4. Gesellschaften mit Sitz im Ausland, deren Aktien im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, ihre Veröffentlichungspflichten im Inland ordnungsmäßig erfüllen.
(2) 6[1] Die Bundesanstalt darf den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten erforderlich ist. [2] Bei der Übermittlung ist darauf hinzuweisen, daß die zuständigen Stellen, unbeschadet ihrer Verpflichtungen in strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen Mitteilungs- oder Veröffentlichungspflichten zum Gegenstand haben, die ihnen übermittelten Tatsachen einschließlich personenbezogener Daten ausschließlich zur Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten oder im Rahmen damit zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwenden dürfen.
7(3) Der Bundesanstalt stehen im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 und 3a die Befugnisse nach § 29 Abs. 1 zu.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1994.
2. 1. August 1998: Artt. 6b, 7 S. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1998, Bekanntmachung vom 9. September 1998.
3. 1. Januar 2004: Artt. 9 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003.
4. 1. Januar 2004: Artt. 9 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003.
5. 1. Januar 2004: Artt. 9 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003.
6. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 22 Buchst. a, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
7. 1. Januar 2004: Artt. 9 Nr. 3 Buchst. b, 17 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003.

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