§ 30b WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[2. Juli 2016–3. Januar 2018]
1§ 30b. Veröffentlichung von Mitteilungen und Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung.
2(1) [1] Der Emittent von zugelassenen Aktien, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss
  • 1. die Einberufung der Hauptversammlung einschließlich der Tagesordnung, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung und die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an der Hauptversammlung sowie
  • 32. Mitteilungen über die Ausschüttung und Auszahlung von Dividenden, die Ankündigung der Ausgabe neuer Aktien und die Vereinbarung oder Ausübung von Umtausch-, Bezugs-, Einziehungs- und Zeichnungsrechten sowie die Beschlussfassung über diese Rechte
unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlichen.
[2] Soweit eine entsprechende Veröffentlichung im Bundesanzeiger auch durch sonstige Vorschriften vorgeschrieben wird, ist eine einmalige Veröffentlichung ausreichend.
4(2) 5[1] Der Emittent zugelassener Schuldtitel im Sinne von § 30a Abs. 1 Nr. 6, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, muss
  • 1. den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Gläubigerversammlung und Mitteilungen über das Recht der Schuldtitelinhaber zur Teilnahme daran sowie
  • 2. Mitteilungen über die Ausübung von Umtausch-, Zeichnungs- und Kündigungsrechten sowie über die Zinszahlungen, die Rückzahlungen, die Auslosungen und die bisher gekündigten oder ausgelosten, noch nicht eingelösten Stücke
unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlichen.
[2] Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
6(3) [1] Unbeschadet der Veröffentlichungspflichten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere im Wege der Datenfernübertragung übermitteln, wenn die dadurch entstehenden Kosten nicht unter Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 den Wertpapierinhabern auferlegt werden und
  • 1. im Falle zugelassener Aktien
    • a) die Hauptversammlung zugestimmt hat,
    • b) die Wahl der Art der Datenfernübertragung nicht vom Sitz oder Wohnsitz der Aktionäre oder der Personen, denen Stimmrechte in den Fällen des § 22 zugerechnet werden, abhängt,
    • c) Vorkehrungen zur sicheren Identifizierung und Adressierung der Aktionäre oder derjenigen, die Stimmrechte ausüben oder Weisungen zu deren Ausübung erteilen dürfen, getroffen worden sind und
    • d) die Aktionäre oder in Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und Abs. 2 die zur Ausübung von Stimmrechten Berechtigten in die Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung ausdrücklich eingewilligt haben oder einer Bitte in Textform um Zustimmung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprochen und die dadurch als erteilt geltende Zustimmung nicht zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen haben,
  • 2. im Falle zugelassener Schuldtitel im Sinne von § 30a Abs. 1 Nr. 6
    • a) eine Gläubigerversammlung zugestimmt hat,
    • b) die Wahl der Art der Datenfernübertragung nicht vom Sitz oder Wohnsitz der Schuldtitelinhaber oder deren Bevollmächtigten abhängt,
    • c) Vorkehrungen zur sicheren Identifizierung und Adressierung der Schuldtitelinhaber getroffen worden sind,
    • d) die Schuldtitelinhaber in die Übermittlung im Wege der Datenfernübertragung ausdrücklich eingewilligt haben oder einer Bitte in Textform um Zustimmung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums widersprochen und die dadurch als erteilt geltende Zustimmung nicht zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen haben.
[2] Ist eine Datenfernübertragung unter diesen Voraussetzungen nicht möglich, erfolgt die Übermittlung ohne Rücksicht auf anderweitige Satzungsregelungen des Emittenten auf schriftlichem Wege.
Anmerkungen:
1. 20. Januar 2007: Artt. 1 Nr. 19, 15 S. 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007.
2. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 44 Nr. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
3. 2. Juli 2016: Artt. 1 Nr. 27, 17 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2016.
4. 5. August 2009: Artt. 4 Nr. 3, 8 S. 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009.
5. 1. April 2012: Artt. 2 Abs. 44 Nr. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011.
6. 26. November 2015: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. b, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.

Umfeld von § 30b WpHG

§ 30a WpHG

§ 30b WpHG

§ 30c WpHG