§ 32a WpHG. Zuständigkeit im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1238

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. November 2007–3. Januar 2018]
1§ 32a. Veröffentlichen von Quotes durch systematische Internalisierer.
(1) [1] Ein systematischer Internalisierer im Sinne des § 32 Satz 1 ist verpflichtet, regelmäßig und kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten für die von ihm angebotenen Aktiengattungen zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen verbindliche Kauf- und Verkaufsangebote (Quotes) zu veröffentlichen, sofern es hierfür einen liquiden Markt gibt. [2] Besteht kein liquider Markt, ist er verpflichtet, auf Anfrage seiner Kunden Quotes nach Maßgabe des Satzes 1 zu veröffentlichen. [3] Die Preise der veröffentlichten Quotes müssen die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln.
(2) [1] Der systematische Internalisierer kann die Stückzahl der Aktien oder den auf einen Geldbetrag gerechneten Wert (Größe) für seine Kauf- oder Verkaufsangebote in den Aktiengattungen festlegen, zu denen er Quotes veröffentlicht. [2] Die Kauf- und Verkaufspreise pro Aktie in einem Quote müssen die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln.
(3) Der systematische Internalisierer kann die von ihm veröffentlichten Quotes jederzeit aktualisieren und im Falle außergewöhnlicher Marktumstände zurückziehen.
(4) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 regelt Kapital IV Abschnitt 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.
Anmerkungen:
1. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 19, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.