§ 32b WpHG. Zuständigkeit der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2020/1503

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Januar 2012–3. Januar 2018]
1§ 32b. Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße und Aufgaben der Bundesanstalt.
(1) Die Bundesanstalt legt zur Bestimmung der standardmäßigen Marktgröße im Sinne des § 32 Satz 1 auf Basis des rechnerischen Durchschnittswerts der auf dem Markt ausgeführten Geschäfte mindestens einmal jährlich die Klassen für die Aktiengattungen fest, welche ihren unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt im Inland haben.
2(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht die nach Absatz 1 ermittelten Klassen auf ihrer Internetseite und übermittelt sie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.
Anmerkungen:
1. 1. November 2007: Artt. 1 Nr. 19, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.
2. 1. Januar 2012: Artt. 2 Nr. 7, 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011.