§ 32f WpHG. Überwachung und Prüfung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2020/1503 und nach der Verordnung (EU) 2022/2554; Verordnungsermächtigung
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[30. Dezember 2024]
1§ 32f. 2Überwachung und Prüfung der Pflichten der Schwarmfinanzierungsdienstleister nach der Verordnung (EU) 2020/1503 und nach der Verordnung (EU) 2022/2554; Verordnungsermächtigung.
3(1) Die Bundesanstalt kann zur Überwachung der Einhaltung
- 1. der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503 in der jeweils geltenden Fassung und
- 2. der Vorgaben nach den Artikeln 5 bis 14, 16 bis 19, 23 bis 25, 28 bis 30 und 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch in Verbindung mit einer Delegierten Verordnung nach den Artikeln 15, 16, 20, 28 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2022/2554, sofern im Einzelfall eine Prüfung dieser Vorschriften nicht auch nach § 78 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder § 29 des Kreditwesengesetzes zu erfolgen hat,
(2) 4[1] Unbeschadet des Absatzes 1 ist einmal jährlich durch einen geeigneten Prüfer zu prüfen, ob die Schwarmfinanzierungsdienstleister die nach der Verordnung (EU) 2020/1503 einzuhaltenden Pflichten sowie die in Absatz 1 Nummer 2 angeführten Vorgaben nach der Verordnung (EU) 2022/2554 erfüllen. [2] Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der jährlichen Prüfung ganz oder teilweise unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte absehen. [3] Der Schwarmfinanzierungsdienstleister hat den geeigneten Prüfer spätestens zum Ablauf desjenigen Geschäftsjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. [4] Bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, wird die Prüfung durch den zuständigen Prüfungsverband oder die zuständige Prüfungsstelle, soweit hinsichtlich Letzterer das Landesrecht dies vorsieht, vorgenommen. [5] Geeignete Prüfer sind darüber hinaus Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer sowie Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Kenntnisse verfügen.
(3) [1] Über die Prüfung nach Absatz 2 ist ein Prüfungsbericht zu erstellen und auf Anforderung der Bundesanstalt vorzulegen. [2] Die wesentlichen Prüfungsergebnisse sind in einem Fragebogen zusammenzufassen, der dem Prüfungsbericht beizufügen ist. [3] Der Fragebogen ist auch dann bei der Bundesanstalt einzureichen, wenn ein Prüfungsbericht nach Satz 1 nicht angefordert wird. [4] Der Fragebogen ist unverzüglich nach Beendigung der Prüfung einzureichen.
(4) [1] Der Schwarmfinanzierungsdienstleister hat vor Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt den Prüfer anzuzeigen. 5[2] Die Bundesanstalt kann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist. 6[3] Die Bestellung eines anderen Prüfers ist in der Regel zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten, wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister der Bundesanstalt für mindestens elf aufeinanderfolgende Geschäftsjahre denselben Prüfer angezeigt hat. 7[4] Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Schwarmfinanzierungsdienstleister, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.
(5) [1] Die Bundesanstalt kann gegenüber dem Schwarmfinanzierungsdienstleister Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer zu berücksichtigen sind. [2] Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. [3] Bei Verdacht auf schwerwiegende Verstöße gegen die Pflichten, deren Einhaltung zu prüfen ist, hat der Prüfer die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten. [4] Die Bundesanstalt kann an den Prüfungen teilnehmen. [5] Hierfür ist der Bundesanstalt der Beginn der Prüfung rechtzeitig mitzuteilen.
(6) [1] Die Bundesanstalt kann die Prüfung nach Absatz 2 auch ohne besonderen Anlass anstelle des Prüfers selbst oder durch Beauftragte durchführen. [2] Der Schwarmfinanzierungsdienstleister ist hierüber rechtzeitig zu informieren.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 6 haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) [1] Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Aufbau, Inhalt und Art und Weise der nach Absatz 3 vorzulegenden Prüfungsberichte sowie nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, um Missständen bei der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen nach der Verordnung (EU) 2020/1503 entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung der der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 unterliegenden Pflichten hinzuwirken und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhalten. [2] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 10. November 2021: Artt. 4 Nr. 9, 30 Abs. 3 des Dritten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 2. 30. Dezember 2024: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. a, 23 Abs. 3 S. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024.
- 3. 30. Dezember 2024: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. b, 23 Abs. 3 S. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024.
- 4. 30. Dezember 2024: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. c, 23 Abs. 3 S. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024.
- 5. 28. Dezember 2024: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024.
- 6. 28. Dezember 2024: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024.
- 7. 28. Dezember 2024: Artt. 4 Nr. 8 Buchst. d Doppelbuchst. bb, Doppelbuchst. cc, 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024.