§ 34b WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[1. Juli 2002–30. Oktober 2004]
1§ 34b. Wertpapieranalyse.
(1) [1] Führt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen eine Wertpapieranalyse durch und macht das Wertpapierdienstleistungsunternehmen sie seinen Kunden zugänglich oder verbreitet es sie öffentlich, so ist es verpflichtet, die Wertpapieranalyse mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erbringen und mögliche Interessenkonflikte in der Wertpapieranalyse offen zu legen. [2] Eine Verpflichtung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur Offenlegung im Rahmen der Wertpapieranalyse besteht insbesondere dann, wenn es oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen
  • 1. an der Gesellschaft, deren Wertpapiere Gegenstand der Analyse sind, eine Beteiligung in Höhe von mindestens 1 Prozent des Grundkapitals hält,
  • 2. einem Konsortium angehörte, das die innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft, die Gegenstand der Analyse sind, übernommen hat, oder
  • 3. die analysierten Wertpapiere auf Grund eines mit dem Emittenten abgeschlossenen Vertrages an der Börse oder am Markt betreut.
(2) § 33 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 19, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.

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