§ 37g WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[10. Juli 2015–3. Januar 2018]
1§ 37g. Verbotene Finanztermingeschäfte.
2(1) Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 4b kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Finanztermingeschäfte verbieten oder beschränken, soweit dies zum Schutz der Anleger erforderlich ist.
(2) [1] Ein Finanztermingeschäft, das einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 widerspricht (verbotenes Finanztermingeschäft), ist nichtig. [2] Satz 1 gilt entsprechend für
  • 1. die Bestellung einer Sicherheit für ein verbotenes Finanztermingeschäft,
  • 2. eine Vereinbarung, durch die der eine Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Schuld aus einem verbotenen Finanztermingeschäft dem anderen Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis,
  • 3. die Erteilung und Übernahme von Aufträgen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften,
  • 4. Vereinigungen zum Zwecke des Abschlusses von verbotenen Finanztermingeschäften.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 24, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
2. 10. Juli 2015: Artt. 3 Nr. 11, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2015.

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