§ 37n WpHG

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[18. Mai 2016–3. Januar 2018]
1§ 37n. Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten. Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vorschriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich § 342b Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, ob folgende Abschlüsse und Berichte, jeweils einschließlich der zugrunde liegenden Buchführung, von Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, den gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Gesetz zugelassenen Rechnungslegungsstandards entsprechen:
  • 1. festgestellte Jahresabschlüsse und zugehörige Lageberichte oder gebilligte Konzernabschlüsse und zugehörige Konzernlageberichte,
  • 2. veröffentlichte verkürzte Abschlüsse und zugehörige Zwischenlageberichte sowie
  • 3. veröffentlichte Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte.
Anmerkungen:
1. 18. Mai 2016: Artt. 3 Nr. 1, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2016.

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