§ 57 WpHG. Positionsmeldungen; Verordnungsermächtigung

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[25. Juni 2017–3. Januar 2018]
1§ 57.
(1) […]
(2) […]
(3) […]
(4) […]
(5) […]
2(6) [1] Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
  • 1. nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang, Form und Häufigkeit der Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen sowie
  • 2. vorschreiben, dass in den in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Fällen über die dort genannten Angaben hinaus zusätzliche Angaben zu übermitteln sind, wenn die zusätzlichen Angaben auf Grund der besonderen Eigenschaften des Finanzinstruments, das Gegenstand der Mitteilung ist, oder der besonderen Bedingungen an dem Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, zur Überwachung der Positionslimits nach § 54 durch die Bundesanstalt erforderlich sind.
[2] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Anmerkungen:
1. 25. Juni 2017: Artt. 3 Nr. 58, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
2. 25. Juni 2017: Artt. 3 Nr. 58, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.

Umfeld von § 57 WpHG

§ 56 WpHG. Anwendung von Positionslimits

§ 57 WpHG. Positionsmeldungen; Verordnungsermächtigung

§ 58 WpHG. Hinweisgeberverfahren