§ 6 WpHG. Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt

Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) vom 26. Juli 1994
[30. Oktober 2004][1. Juli 2002]
§ 6. Zusammenarbeit mit anderen Behörden im Inland § 6. Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland
(1) (weggefallen)
(1) [1] Die Börsenaufsichtsbehörden werden im Wege der Organleihe für die Bundesanstalt bei der Durchführung von eilbedürftigen Maßnahmen im Rahmen der Überwachung der Verbote von Insidergeschäften nach § 14 und des Verbots der Marktmanipulation nach § 20a an den ihrer Aufsicht unterliegenden Börsen tätig. [2] Das Nähere regelt ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den börsenaufsichtsführenden Ländern. (2) [1] Die Börsenaufsichtsbehörden werden im Wege der Organleihe für die Bundesanstalt bei der Durchführung von eilbedürftigen Maßnahmen für die Überwachung der Verbote von Insidergeschäften nach § 14 und der Verbote der Kurs- und Marktpreismanipulation nach § 20a an den ihrer Aufsicht unterliegenden Börsen tätig. [2] Das Nähere regelt ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den börsenaufsichtsführenden Ländern.
(2) Die Bundesanstalt, die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Kreditwesengesetzes sowie das Bundeskartellamt und die Börsenaufsichtsbehörden haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. (3) Die Deutsche Bundesbank, soweit sie die Beobachtungen und Feststellungen im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen macht, die Börsenaufsichtsbehörden, das Bundeskartellamt sowie die Bundesanstalt haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(4) Die Deutsche Bundesbank hat der Bundesanstalt auf Anfrage Auskünfte über die ihr auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen mitgeteilten Daten zu erteilen, soweit dies zur Verfolgung von verbotenen Insidergeschäften und verbotenen Kurs- und Marktpreismanipulationen erforderlich ist.
(3) [1] Die Bundesanstalt darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nach § 2 Abs. 10, § 2b, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 11 und Abs. 3, § 25a Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 und 6 Buchstabe a und b des Kreditwesengesetzes bei der Deutschen Bundesbank gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. [2] Die Deutsche Bundesbank hat für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. [3] Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. [4] Die Protokolldaten sind am Ende des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres zu löschen. (5) [1] Die Bundesanstalt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben die nach §§ 2 Abs. 10, 2b, 14 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 11 und Abs. 3, § 25a Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 6 Buchstabe a und b des Gesetzes über das Kreditwesen bei der Deutschen Bundesbank gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. [2] Werden bei der Deutschen Bundesbank von der Bundesanstalt Daten abgerufen, hat jene bei jedem zehnten Abruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. [3] Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. [4] Die Protokolldaten sind am Ende des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres zu löschen. [5] (weggefallen)
(4) [1] Öffentliche Stellen haben bei der Veröffentlichung von Statistiken, die zu einer erheblichen Einwirkung auf die Finanzmärkte geeignet sind, sachgerecht und transparent vorzugehen. [2] Insbesondere muss dabei gewährleistet sein, dass hierbei keine Informationsvorsprünge Dritter erzeugt werden können.
[1. Juli 2002–30. Oktober 2004]
1§ 6. Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden im Inland.
2(1) (weggefallen)
(2) 3[1] Die Börsenaufsichtsbehörden werden im Wege der Organleihe für die Bundesanstalt bei der Durchführung von eilbedürftigen Maßnahmen für die Überwachung der Verbote von Insidergeschäften nach § 14 und der Verbote der Kurs- und Marktpreismanipulation nach § 20a an den ihrer Aufsicht unterliegenden Börsen tätig. [2] Das Nähere regelt ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und den börsenaufsichtsführenden Ländern.
4(3) Die Deutsche Bundesbank, soweit sie die Beobachtungen und Feststellungen im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen macht, die Börsenaufsichtsbehörden, das Bundeskartellamt sowie die Bundesanstalt haben einander Beobachtungen und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
5(4) Die Deutsche Bundesbank hat der Bundesanstalt auf Anfrage Auskünfte über die ihr auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen mitgeteilten Daten zu erteilen, soweit dies zur Verfolgung von verbotenen Insidergeschäften und verbotenen Kurs- und Marktpreismanipulationen erforderlich ist.
6(5) 7[1] Die Bundesanstalt darf zur Erfüllung seiner Aufgaben die nach §§ 2 Abs. 10, 2b, 14 Abs. 1 und Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2, § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 8 und 11 und Abs. 3, § 25a Abs. 2, § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, 6 Buchstabe a und b des Gesetzes über das Kreditwesen bei der Deutschen Bundesbank gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen. 8[2] Werden bei der Deutschen Bundesbank von der Bundesanstalt Daten abgerufen, hat jene bei jedem zehnten Abruf für Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die Angaben, welche die Feststellung der aufgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Person zu protokollieren. [3] Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsmäßigen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. [4] Die Protokolldaten sind am Ende des auf die Speicherung folgenden Kalenderjahres zu löschen. 9[5] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1995: Artt. 1, 20 S. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 1994.
2. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 6 Buchst. a, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
3. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
4. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. b, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
5. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. c, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
6. 1. Januar 1998: Artt. 2 Nr. 6 Buchst. b, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
7. 1. Juli 2002: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. d, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
8. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 6 Buchst. e Doppelbuchst. bb, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
9. 1. Mai 2002: Artt. 4 Nr. 6 Buchst. e Doppelbuchst. cc, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.

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